Räum- und Streupflicht in der Gemeinde
Räum- und Streupflicht
Gemäß Straßenreinigungssatzung wurde die Schneeräum- und Streupflicht, auf die Eigentümer übertragen, deren bebauten und unbebauten Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen.
Die wichtigsten Aussagen der Satzung zur Räum- und Streupflicht:
Wird durch Schneefall die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee während der allgemeinen Verkehrszeiten unverzüglich wegzuräumen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Die Gehwege und Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.30 Uhr bis 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.