Grundsteuer
Berechnung der Grundsteuer
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren :
- Das Finanzamt Simmern-Zell ermitteln den Einheitswert. Er legt auf der Grundlage der zum 01.01.1964 bestehenden Wertverhältnisse den Wert des Grundbesitzes (Grund und Boden und Gebäude) fest. Diese Berechnung wird mit dem Erlass des Einheitswertbescheides abgeschlossen.
- Auf der Grundlage des Einheitswertes ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Diese Berechnung endet mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheides.
- Auf der Basis des Grundsteuermessbetrages setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest. Die Formel hierfür lautet: Grundsteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz (z.Z. in Schnorbach 365 von Hundert).
Beispiel:
Messbetrag: 38,00 € x 365 v.H. = Grundsteuer 130,20 €
Verkauf / Kauf / Eigentumsübergang
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres richtet. Eine während des Kalenderjahres eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen, wie sie z.B. durch den Verkauf eines Grundstückes eintritt, kann daher erst ab dem Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die steuerrechtliche Zurechnung eines Objektes entscheidend ist, wer am 1. Januar des jeweiligen Jahres wirtschaftlicher Eigentümer (Übergang von Nutzen und Lasten) und nicht, wer bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (Grundbucheintrag) ist.
Der bisherige Eigentümer hat daher noch die gesamte Grundsteuer für das Jahr zu entrichten, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Die Grundsteuer, die der bisherige Eigentümer nach der Veräußerung an die Gemeinde Schnorbach zu leisten hat, kann er - sofern eine entspr. privatrechtliche Vereinbarung besteht - vom Erwerber fordern.
Grundsteuerbescheide für den Erwerber bzw. für den Veräußerer können erst dann erlassen werden, wenn das Finanzamt Simmern-Zell den Eigentumswechsel durch Erlass eines geänderten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides entsprechend umgesetzt hat.
Die bescheidmäßige Abwicklung ist nicht immer - insbesondere nicht bei Veräußerungsfällen, die zum Ende eines Jahres stattfinden - bis zum Stichtag 1. Januar, bzw. bis zu den Grundsteuerfälligkeiten im nächsten Jahr (z.B. 15. Februar) möglich.
Die Steuer ist dann mit Wirkung 1. Januar zu dem im Steuerbescheid genannten Fälligkeitszeitpunkt nachzuentrichten.
Fälligkeit
Die Grundsteuer wird grundsätzlich zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag am 1. Juli eines Jahres entrichtet werden.
Festsetzung
Die Grundsteuer wird mit Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr festgesetzt. Für Folgejahre, für die Grundsteuer in der gleichen Höhe wie im Vorjahr zu entrichten ist, erfolgt die Festsetzung nicht durch Grundsteuerbescheid sondern durch öffentliche Bekanntmachung in den Soonwaldnachrichten und auf der Homepage der Gemeinde Schnorbach
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer berechnet sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag und dem Hebesatz der Gemeinde Schnorbach. Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt. Der aktuelle Hebesatz der Gemeinde Schnorbach für die Gewerbesteuer beträgt für den Veranlagungszeitraum 2016 365%.